Satzungen des Turnverein Resse e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1.1 Der am 18.05.1963 gegründete Verein trägt den Namen „Turnverein Resse e.V.“ (TV Resse e.V.) und hat seinen Sitz in Gelsenkirchen-Resse. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer unter der Nr. 10 VR 444 eingetragen.

1.2 Der Verein pflegt und fördert die Leibesübung auf breitester Grundlage nach den Richtlinien des DTB, um der körperlichen und geistigen Ertüchtigung seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, zu dienen. Parteipolitische, konfessionelle und weltanschauliche Bestrebungen sind ausgeschlossen.

1.3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

1.4 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

1.5 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

1.6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

1.7 Der Verein setzt die Tradition des im Jahre 1906 gegründeten Turnvereins Resse fort.

§ 2 Mitgliedschaft

2.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten werden.

2.2 Der Antrag zur Aufnahme ist schriftlich zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung ist der Verein nicht zur Angabe von Gründen verpflichtet.

2.3 Die Ehrenmitgliedschaft kann nur auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Ehrenmitglieder können nur Personen werden, die sich über Jahre hinaus dem Verein verdient gemacht haben.

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

3.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch schriftlich an den Vorstand erklärten Austritt und durch Ausschluss.

3.2 Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zulässig.

3.3 Ausschluss

Ein Mitglied kann nur von dem Gesamtvorstand und nach Anhören des Ehrenrates ausgeschlossen werden:

a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,

c) bei unehrenhaften Handlungen und

d) wegen Zahlungsrückstand von Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnungen. Der Bescheid über den Ausschluss ist schriftlich zuzustellen.

Gegen den Ausschluss kann der Betroffene die Entscheidung der Haupt-versammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig durch Zweidrittelmehrheit entscheidet. Der Einspruch muss spätestens nach 2 Wochen nach Zustellen des Ausschlussschreibens erfolgen. Durch den Einspruch wird die vorläufige Ausführung des Beschlusses nicht aufgehoben.

§ 4 Beiträge

Der Verein erhebt Beiträge, die durch die Jahreshauptversammlung festgelegt werden. Alle Einnahmen aus Beiträgen, Veranstaltungen und Spenden werden ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwandt. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1 Alle Mitglieder des Vereins über 16 Jahre sind stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

5.2 Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder.

5.3 Sämtliche Mitglieder sind berechtigt, an den Übungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen im Rahmen des Üblichen zu nutzen.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Turnvereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung,

2. der geschäftsführende Vorstand,

3. der Vorstandsbeirat,

4. der Turn- und Sportausschuss.

§ 7 Mitgliederversammlung

7.1 Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie bestimmt die Richtlinien des Turnvereins, nimmt Berichte des Vorstandes und der Prüfer entgegen, erteilt Entlastungen, setzt die Mitgliedsbeiträge fest, tätigt Wahlen, beschließt über Änderungen der Satzungen und anderer vorliegender Anträge. Sie bestätigt den Jugendleiter.

7.2 Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) tritt mindestens einmal jährlich, und zwar bis Ende März zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Gesamtvorstand beschließt oder wenn wenigstens 20 Mitglieder dies schriftlich beim Vorsitzenden beantragen.

7.3 Die Einberufung sowohl der ordentlichen als auch der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich, durch Aushang oder durch die Tagespresse unter Angabe der Tagesordnung.

7.4 Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte erhalten:

a) Bericht des Vorstandes,

b) Bericht der Abteilungsleiter bzw. –warte,

c) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,

d) Entlastung des Vorstandes,

e) Wahlen, soweit diese satzungsgemäß erforderlich sind,

f) Haushaltsplan,

g) Bestätigung des Jugendleiters,

h) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,

i) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

7.5 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

7.6 Satzungsänderungen, die nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, können nur mit einer 2/3(zwei Drittel)- Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossenen werden.

7.7 Anträge müssen mindestens 8 Tage vor Beginn der Mitglieder-versammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden. Dringliche Anträge können nur mit Billigung der Mehrheit der Versammlung zur Beratung und Abstimmung kommen.

7.8 Geheime Abstimmung erfolgt nur bei ausdrücklicher Beantragung.

7.9 In allen Mitgliederversammlungen wird ein Protokollführer gewählt, der über die Mitgliederversammlung, vornehmlich über die darin gefassten Beschlüsse, eine Niederschrift anfertigt. Die Niederschrift ist durch den 1. Vorsitzenden und den Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8 Vorstand

8.1 Der Verein wird vom geschäftsführenden Vorstand geleitet.

Er besteht aus:

1. 1. Vorsitzender,

2. 2. Vorsitzender, ( stellvertretender Vorsitzender),

3. Geschäftsführer,

4. Oberturnwart,

5. Kassenwart,

6. Jugendleiter.

8.2 Vorstand im Sinne des § 26 DGB sind der 1 Vorsitzende, dessen Stellvertreter( 2. Vorsitzender) und der Geschäftsführer.

8.3 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 der in § 8.2 genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

8.4 Die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes sind:

1. Erledigung aller dringlichen Aufgaben, deren Behandlung durch den gesamten Vorstand nicht notwendig ist.

2. Verwaltung des Gesamtvermögens des Vereins.

§ 9 Gesamtvorstand

9.1 Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben stehen dem Vorstand der Vorstandsbeirat und der Turn- und Sportausschuss zur Seite. Sie bilden den Gesamtvorstand, dessen Vorsitz der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter hat.

§ 10 Vorstandsbeirat

10.1 Dem Vorstandsbeirat gehören an:

1. Männerturnwart,

2. Frauenwart( in),

3. Kinderturnwart( in),

4. Pressewart,

5. Wanderwart,

6. Leichtathletikwart,

7. weitere noch zu bestimmende Leiter bzw. Warte von evtl. neu entstehenden Abteilungen, die im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet werden.

10.2 Die Aufgaben des Gesamtvorstandes sind:

1. Wahrung der im § 1 festgesetzten Ziele und Aufgaben,

2. die Bewilligung größerer Ausgaben,

3. Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Turn- und Sportausschusses,

4. Ausschluss von Mitgliedern.

§ 11 Vorstandswahlen

11.1Die Mitglieder des Vorstandes und des Vorstandsbeirates werden auf die Dauer von 2 Jahren in abwechselnder Reihenfolge durch die Jahreshauptversammlung gewählt. In den Jahren mit der ungraden Jahreszahl stehen die Vorstandsämter mit den laufenden ungraden Nummern1, 3, 5 etc. zur Wahl an, die übrigen in den Kalenderjahren mit der geraden Endzahl. Der von der Jugendversammlung gewählte Jugendleiter wird jährlich von der Jahreshauptversammlung bestätigt.

11.2Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 Vorstandsmitglieder es beantragen. Diese Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

11.3Scheiden Vorstands- und Beiratsmitglieder aus, so erfolgt bis zur nächsten Hauptversammlung eine vorläufige Besetzung durch den geschäftsführenden Vorstand in Verbindung mit dem Vorstandsbeirat. Eine Amtsenthebung eines Vorstands- oder Beiratsmitgliedes ist durch einstimmigen Beschluss aller übrigen Vorstands- und Beiratsmitglieder zulässig.

§ 12 Turn- und Sportausschuss und seine Aufgaben

12.1Der Turn- und Sportausschuss setzt sich aus den Turnwarten und -Wartinnen, sämtlichen Abteilungsleitern bzw. Leiterinnen sowie sämtlichen eingesetzten Übungsleiterinnen und Übungsleitern zusammen. Die Leitung des Turn- und Sportausschuss hat der Oberturnwart.

12.2Die Übungsleiterinnen und Übungsleiter werden vom Oberturnwart in Übereinstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand und dem Vorstandsbeirat eingesetzt.

12.3Der Turn- und Sportausschuss hat die Vorbereitung und Durchführung der sich aus § 1 ergebenden fachlichen Aufgaben durchzuführen.

§ 13 Sonstige Ausschüsse

13.1Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen, denen grundsätzlich nicht mehr als 5 Personen angehören sollen.

13.2Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Pressewart haben das Recht, an allen Sitzungen des Turn- und Sportausschusses und der sonstigen Ausschüsse beratend teilzunehmen.

§ 14 Jugendabteilung

Die Jugendabteilung des TV Resse verwaltet sich selbst unter Anerkennung der Satzungen des TV Resse sowie unter Anerkennung der Ordnung der Westfälischen Turnerjugend. Der von der Jugendversammlung gewählte Jugendleiter ist Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes des Turnvereins. Er wird von der Mitgliederversammlung bestätigt.

§ 15 Abteilungen

15.1Für die im Verein betriebenen Sportarten werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes Abteilungen gebildet, deren Leiter bzw. Warte durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.

15.2Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter bzw. Abteilungswart oder seinen Stellvertreter, der von der Abteilung selbstgewählt wird, geleitet. Der Abteilungsleiter/- wart ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.

15.3Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag und Aufnahmebeitrag zu erheben, worüber die Abteilungen ausschließlich verfügen können. Die sich aus der Erhebung des Sonderbeitrages ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Kassenwart geprüft werden. Die Erhebung des Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.

§ 16 Ehrenrat

Zur Schlichtung von Streitfällen innerhalb des Vereins wird der Ehrenrat gebildet. Er besteht aus 3 verdienten, von der Hauptversammlung jährlich gewählten Mitgliedern.

§ 17 Kassenprüfer

Mit der Prüfung der Vereinskasse beauftragt die Hauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr 2 nicht dem Gesamtvorstand angehörende Mitglieder. Diese haben auf der nächsten Hauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung Bericht zu erstatten und bei ordnungsgemäßer Kassenprüfung die Entlastung des Kassenwartes zu beantragen.

§ 18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 (drei Viertel)-Mehrheit beschlossen werden, wenn die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, ist eine innerhalb von 4 Wochen mit derselben Tagesordnung einzuberufende Mitglieder-Versammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der dazu notwendigen schriftlichen Einladung ist auf die unbedingte Beschlussfähigkeit besonders hinzuweisen. Die Auflösung ist unmöglich, wenn 1/10 (ein Zehntel) der stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch 20 Mitglieder das Fortbestehen verlangen. Das Gleiche gilt für Veränderungen des Vereinszweckes.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vereinsvermögen auf den Westfälischen Turnerbund e. V. übertragen. Dieser ist verpflichtet, das übertragene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke selbstlos zu verwenden.