7.1
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie bestimmt
die Richtlinien des Turnvereins, nimmt Berichte des Vorstandes und der
Prüfer entgegen, erteilt Entlastungen, setzt die Mitgliedsbeiträge
fest, tätigt Wahlen, beschließt über Änderungen der Satzungen und
anderer vorliegender Anträge. Sie bestätigt den Jugendleiter.
7.2
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) tritt
mindestens einmal jährlich, und zwar bis Ende März zusammen. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der
Gesamtvorstand beschließt oder wenn wenigstens 20 Mitglieder dies
schriftlich beim Vorsitzenden beantragen.
7.3
Die Einberufung sowohl der ordentlichen als auch der außerordentlichen
Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand
mit einer Frist von mindestens 14 Tagen in Textform, durch Aushang im
Schaukasten oder durch die Tagespresse („Westdeutsche Allgemeine
Zeitung für Gelsenkirchen und Buer“) unter Angabe der Tagesordnung.
Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Absendung der Einberufung, bzw.
nach dem Aushang im Schaukasten, oder der Veröffentlichung in der
Tagespresse.
Die Einberufung per Brief oder E-Mail erfolgt
jeweils an die letzte vom Mitglied mitgeteilte Adresse.
7.4
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende
Punkte erhalten:
a)
Bericht des Vorstandes,
b)
Bericht der Abteilungsleiter bzw. –warte,
c)
Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
d)
Entlastung des Vorstandes,
e)
Wahlen, soweit diese satzungsgemäß erforderlich sind,
f)
Haushaltsplan,
g)
Bestätigung des Jugendleiters,
h)
Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
i)
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
7.5
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmung entscheidet die
einfache Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
7.6
Satzungsänderungen, die nur auf einer Hauptversammlung beschlossen
werden, können nur mit einer 2/3(zwei Drittel)- Mehrheit der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
7.7
Anträge müssen mindestens 8 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung
schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden.
Dringliche Anträge können nur mit Billigung der Mehrheit der
Versammlung zur Beratung und Abstimmung kommen.
7.8
Geheime Abstimmung erfolgt nur bei ausdrücklicher Beantragung.
7.9
In allen Mitgliederversammlungen wird ein Protokollführer gewählt, der
über die Mitgliederversammlung, vornehmlich über die darin gefassten
Beschlüsse, eine Niederschrift anfertigt. Die Niederschrift ist durch
den 1. Vorsitzenden und den Protokollführer zu unterzeichnen.